Pflegebüro Delic - Wittener Straße 64 - D-44575 Castrop-Rauxel
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Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§45b SGB XI)

Seit 2015 besteht für alle Pflegebedürftige Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Leistungsumfang

Die Pflegekasse erstattet die entstandenen Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis zu gesetzlichen Höchstbeträgen. Pflegebedürftige ohne bzw. mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von bis zu 104 EUR monatlich. Versicherte mit in erhöhtem Maße eingeschränkter Alltagskompetenz in Höhe von bis 208 EUR monatlich. Nicht in Anspruch genommene Beträge für zurückliegende Monate können in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden.

Achtung: Nicht verbrauchte Ansprüche verfallen am 30.06. des Folgejahres!

Die Erstattung erfolgt gegen Nachweis entsprechender Aufwendungen und ergänzt bei Pflegebedürftigen die ambulanten Leistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung) sowie die teil- bzw. stationären Leistungen (Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege). Die zusätzlichen Betreuungsleistungen sind zu beantragen. Antragsberechtigt ist der Versicherte oder ein von dieser Person Bevollmächtigter bzw. dessen Betreuer oder gesetzlicher Vertreter. Eine Barauszahlung dieser Leistung ist nicht möglich.

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen aus dem Sachleistungsbudget

Seit 2015 können 40 % der nach §36 SGB XI bzw. §123 SGB XI zustehenden Sachleistungsbeträge auch als niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch genommen werden – und zwar zusätzlich zu den ohnehin bestehenden Ansprüche von 104 EUR bzw. 208 EUR.

„Niedrigschwelligen Entlastungsangebote“ dienen der Deckung des Bedarfs an Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen. Sie tragen dazu bei, Angehörige oder andere Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten.

Die Leistungen beinhalten die Erbringung von Dienstleistungen, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, organisatorische Hilfestellungen, Unterstützungsleistungen für Angehörige und andere Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur Bewältigung des Pflegealltags oder andere geeignete Maßnahmen.

Die Finanzierung dieser Leistungen erfolgt im Rahmen der Ansprüche nach §45b SGB XI, ist also eine Leistung der Pflegekasse. Die Vergütung für ambulante Pflegesachleistungen sind dabei vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach §38 SGB XI gilt die Erstattung der Aufwendungen als Inanspruchnahme der Sachleistung. Insofern werden Sachleistungen nach § 36 und die weitergehenden niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote nach §45b Abs. 3 SGB XI bei der Kombinationsleistung gemeinsam dem Pflegegeld gegenübergestellt.